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Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich
  1. Die Einkaufsbedingungen von Junkerwerk® gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten im Einzelfall ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
  2. Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller künftigen Bestellungen von Junkerwerk®. Sie gelten auch für Folgeaufträge, ohne dass Junkerwerk® erneut auf diese Bedingungen hinweist.
  3. Die Einkaufsbedingungen von Junkerwerk® gelten nur gegenüber Unternehmern.
II. Angebote – Vertragsunterlagen
  1. Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzugeben. Kostenanschläge sind nicht vergütungspflichtig.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Geräten, Mustern und sonstigen Unterlagen, die von Junkerwerk® dem Lieferanten zur Erstellung des Angebots bzw. zur Durchführung des Vertrages überlassen wurden, behält sich Junkerwerk® das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Lieferant hat sämtliche vorgenannten Unterlagen gegen Feuer oder sonstigen Untergang auf eigene Kosten zu versichern.
  3. Die in Ziff. 2.2 genannten Unterlagen bzw. Gegenstände dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, Junkerwerk® hätte im Voraus der Weitergabe schriftlich zugestimmt. Die Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die Bearbeitung der Bestellung bzw. die Vertragsabwicklung zu verwenden und nach entsprechender Abwicklung unaufgefordert an Junkerwerk® zurückzugeben. Dritten gegenüber sind die Unterlagen und Gegenstände geheim zu halten. Vervielfältigungen, egal welcher Art, bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch Junkerwerk®.
III. Bestellungen
  1. Dem Lieferanten wird zur Annahme der Bestellung von Junkerwerk® eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Diese beginnt mit der Absendung der Bestellung von Junkerwerk®.
  2. Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von der Bestellung ab, ist Junkerwerk® darauf ausdrücklich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit einer schriftlichen Zustimmung von Junkerwerk® zustande.
  3. Bestellungen sind für Junkerwerk® nur dann verbindlich, wenn sie zwei rechtsgültige Unterschriften enthalten. Bei Lieferungen, die nicht aufgrund ordnungsgemäßer schriftlicher Bestellungen erfolgen, kann Junkerwerk® die Annahme und Zahlung verweigern. Falls Unklarheiten bei einer Bestellung bestehen oder entstehen sollten, müssen diese durch schriftliche Rückfrage des Lieferanten mit Junkerwerk® geklärt werden.
  4. Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Junkerwerk®.
IV. Preise – Zahlungsbedingungen
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.
  2. Die Preise verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind, unabhängig vom Grund, ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Soweit die Preise in der Bestellung von Junkerwerk® nicht aufgeführt sind, hat der Lieferant diese in seiner Auftragsbestätigung anzugeben. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch weitere schriftliche Bestätigung von Junkerwerk® zustande.
V. Lieferzeit
  1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. Lieferzeiten sind bindend und werden vom Tag des Eingangs der schriftlichen Bestellbestätigung des Lieferanten bei Junkerwerk® an berechnet.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, Junkerwerk® unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Verletzt er dieser Mitteilungspflicht, so haftet er auch für solche Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Eine Anerkennung des neuen Liefertermins ist weder durch die Mitteilung noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.
  3. Im Fall des Lieferverzugs ist Junkerwerk® berechtigt, je Arbeitstag des Verzugs 0,5 % der anteiligen Vertragssumme für den ausstehenden Lieferanteil als pauschalierten Verzugsschaden zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von dieser Bestimmung unberührt insbesondere bleibt Junkerwerk® berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Dem Lieferanten steht das Recht zu nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Ist Junkerwerk® an der Abnahme der Lieferung infolge höherer Gewalt oder von Umständen, die Junkerwerk® trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, gehindert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörung, unvorhergesehene und unvermeidbare Fertigungsumstellungen und andere Umstände, welche eine Verringerung des Bedarfs zur Folge haben), kann Junkerwerk® die Auslieferung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferant hieraus Ansprüche gegenüber Junkerwerk® zustehen.
  5. Ein Annahmeverzug setzt voraus, dass der Lieferant Junkerwerk® förmlich unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Abnahme des Liefergegenstandes auffordert. Annahmeverzug ist nur dann möglich, wenn Junkerwerk® die Abnahme des Liefergegenstandes nicht hätte ablehnen können.
  6. Erfolgen Lieferungen vor dem vorgeschriebenen Termin, so behält sich Junkerwerk® vor, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzusenden bzw. die Junkerwerk® daraus entstehenden Kosten (z.B. Standgeld) dem Lieferanten in Rechnung zu stellen und die Rechnung entsprechend umzuvalutieren.
VI. Gefahrübergang
  1. Alle Sendungen haben auf Gefahr des Lieferanten fracht- und spesenfrei bis zum Junkerwerk® zu erfolgen. Die Fracht ist von dem Absender auf der Abgangsstation zu zahlen. Spesen für Transportversicherung werden von Junkerwerk® nicht übernommen. Werden durch Verschulden des Lieferanten Eil- oder beschleunigte Sendungen erforderlich, so gehen auch die entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Waren sind unter Beachtung der jeweiligen Bahn- und Speditionsbedingungen angemessen zu verpacken.
  2. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein muss ausführliche Angaben über den Inhalt, Menge sowie die Junkerwerk®-Bestellnummer enthalten. Teillieferungen sind nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von Junkerwerk® statthaft.
VII. Rechnungen
  1. Rechnungen sind getrennt von der Lieferung zuzusenden.
  2. Für die Verrechnung sind nur die von Junkerwerk® ermittelten Maße, Gewichte und Stückzahlen maßgebend.
  3. Rechnungen können von Junkerwerk® nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer-/bezeichnung enthalten; für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
VIII. Beschaffenheit - Ausführungsvorschriften
  1. Die in Proben aufgewiesenen oder in Qualitätssicherungsvereinbarungen ausgewiesenen Eigenschaften oder Merkmale muss die Kaufsache als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale zwingend haben.
  2. Soweit der Lieferant von Junkerwerk® Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend.
  3. Falls Junkerwerk® Ausfallmuster verlangt, darf die Serienfertigung erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters beginnen. Jegliche Bedenken, die der Lieferant gegen die Spezifikationen von Junkerwerk® hat, sind Junkerwerk® unverzüglich vor Beginn der Serienfertigung schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen darf mit der Serienfertigung erst aufgrund einer weiteren schriftlichen Freigabe durch Junkerwerk® begonnen werden.
  4. Die gelieferten Waren müssen den jeweils in Betracht kommenden geltenden gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften, einschlägigen Polizeiverordnungen, sonstigen gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie den für Junkerwerk® geltenden produkthaftungs- und sicherheitsrechtlichen Regelungen einsetzbar sein.
IX. Sachmängelhaftung
  1. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung steht Junkerwerk® zu. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, zur Minderung und zum Schadenersatz statt der Leistung steht Junkerwerk® zu, sobald einmal die gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.
  2. Junkerwerk® ist berechtigt, auch bei unerheblichen Sachmängeln Minderung und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
  3. Der Lieferant trägt im Falle der Nacherfüllung auch die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist.
  4. Die Ansprüche von Junkerwerk® aus Sachmängelhaftung verjähren innerhalb von drei Jahren ab Übergabe der Vertragsware.
  5. Junkerwerk® stehen dem Lieferanten gegenüber im Rahmen des Herstellerregresses die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
  6. Junkerwerk® ist verpflichtet, die gelieferte Ware entsprechend § 377 HGB innerhalb angemessener Frist auf etwaige Sachmängel zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferant eingeht.
X. Rücktritt vom Vertrag – Schadenersatz
  1. Erfüllt der Lieferant die mit der Auftragsbestätigung übernommenen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsmäßig, kann Junkerwerk® nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
  2. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht Junkerwerk® insbesondere auch dann zu, wenn der Lieferant seine Obliegenheiten gem. Ziffer 2.2 und 2.3 verletzt
  3. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht für Junkerwerk® auch dann, wenn der Lieferant die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt.
XI. Abtretungsverbot
  1. Rechte und Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von Junkerwerk® nicht abtretbar oder übertragbar.
XII. Verletzung von Schutzrechten
  1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren keinen in- oder ausländischen gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte verletzen. Der Lieferant stellt Junkerwerk® wegen der Verletzung dieser Obliegenheit von sämtlichen Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen, die gegenüber Junkerwerk® geltend gemacht würden, im Innenverhältnis frei.
XIII. Sonstiges
  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweils von Junkerwerk® angegebene Ort, bei Fehlen einer solchen Angabe ist es Solingen.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Solingen.
  3. Für die Abwicklung des Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist dann durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, mit der der Sinn und Zweck des Vertrages in möglichst gleicher Weise erreicht wird.
Junkerwerk Linder GmbH + Co.KG: 
Hauptniederlassung: Martinstraße 31, D-42655 Solingen, Phone: +49 (0) 212 - 2800 0, Fax: +49 (0) 212 - 2800 59 (Headquarters)
Niederlassung Ungarn: Alkotmány u. 13, H-9200 Mosonmagyaróvár, Phone: +36 (06) 96 - 5662 77, Fax: +36 (06) 96 - 5662 70

Stand: August 2022