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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltung / Angebote
  1. Für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen gelten ausschließlich unsere vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir die Lieferung oder sonstige Leistung in Kenntnis der abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführen. Mit Abschluß des Vertrages erklärt sich der Käufer mit den vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen in vollem Umfang einverstanden.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien un­serer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestä­tigung verbindlich.
  3. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Modelle und Zeichnungen blei­ben unser Eigentum.
  4. "Käufer” im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der "Besteller".
II. Preise
  1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart.
  2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im verein­barten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisän­derung berechtigt.
  3. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn auf­grund einer Änderung der Rohstoff- und /oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/ oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Käufer binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.
  4. Schreibfehler oder Kalkulationsirrtümer berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer eine Anpassung ablehnt. Ersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
III. Zahlung und Verrechnung
  1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Liefe­rung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfü­gen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrech­nungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräf­tig festgestellt sind. Dies gilt auch für Ansprüche aus Mängelhaftung.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Ver­zugschadens bleibt vorbehalten.
  3. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden, Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
  5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
  6. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen wegen älterer Forderungen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  7. Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, so behalten wir uns vor, weitere Lieferungen erst nach Begleichung der fälligen Zahlung vorzunehmen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine
  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer ange­messenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorlie­genden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitli­che Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Ma­schinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
V. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungs­wahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzep­tantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die­ser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Mit­eigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech­nungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Un­sere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts­bedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn.4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vor Beschädigung durch unsachgemäße Lagerung, vor Diebstahl und sonstigen Schäden zu schützen sowie ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche aus einer solchen Versicherung tritt der Käufer bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhält­nis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetre­ten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein un­serem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten. Die in diesem Absatz erklärten Abtretungen nehmen wir hiermit an.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware einzuziehen. Diese Einziehungsermächti­gung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wech­sels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu geben.
  6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu un­terrichten. Der Käufer ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen in die Vorbehaltsware auf das Eigentum der JUNKERWERK Linder GmbH + Co.KG hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbe­haltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
  8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu be­treten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit ge­fährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben un­berührt.
  9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Käu­fers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Abnahmen
  1. Im Fall einer Abnahme gem. § 640 BGB hat diese unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager zu erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer.
  2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berech­tigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
VII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
  1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
  2. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des La­gers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Die Ware wird unverpackt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
  5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferun­gen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
VIII. Abrufaufträge
  1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auf Kosten und Gefahren des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
  3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gül­tigen Preisen berechnen.
  4. Die in Abrufaufträgen georderten Mengen sind für den Käufer bindend und zwar für einen Zeitraum von 4 Wochen für die Fertigteile und 8 Wochen für das erforderliche Rohmaterial. Der Käufer ist verpflichtet, diese Mengen in vollem Umfang abzunehmen und zu bezahlen, oder zumindest die Kosten termingerecht in vollem Umfang zu erstatten.
IX. Haftung für Sachmängel
  1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
  2. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer gem. § 640 BGB ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind — z. B. sog. IIa-Material — stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.
  6. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
  8. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.
X. Allgemeine Haftungsbegrenzung
  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Ver­zug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir — auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen — nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Unsere Haftung für Mängel ist betraglich auf die Höhe des von uns berechneten Entgeltes für die erbrachte Lieferung oder Leistung beschränkt.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaf­tungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Für den Fall, daß wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zum Schadensersatz verpflichtet sein sollten, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für einen Zusammenbau ver­wendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rück­griffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
XII. Sonstiges
  1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbe­trag zu zahlen.
  2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
  3. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entwe­der der Käufer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.
  4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Junkerwerk Linder GmbH + Co.KG:
Hauptniederlassung: Martinstraße 31, D-42655 Solingen, Phone: +49 (0) 212 - 2800 0, Fax: +49 (0) 212 - 2800 59 (Headquarters)
Niederlassung Ungarn: Alkotmány u. 13, H-9200 Mosonmagyaróvár, Phone: +36 (06) 96 - 5662 77, Fax: +36 (06) 96 - 5662 70

Stand: August 2022